undZitat:
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Bedarfsfall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die "Haager Apostille" erteilt werden kann. Im Allgemeinen zuständig sind:
a) für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land-(Amts-)gerichtspräsidenten
b) für Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-) gerichtspräsidenten
c) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres/Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung);
in Berlin: Standesamt I in Berlin
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;
in Baden-Württemberg, für Urkunden der Ministerien (mit Ausnahme des Justizministeriums): Regierungspräsidium Tübingen;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
Zitat:
Deutsche Urkunden, auf die keines der in Ziffer I bis III genannten Übereinkommen anwendbar ist, können legalisiert werden. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Wie sich die ausländische Vertretung Gewissheit über die Echtheit der Urkunde verschafft, steht in ihrem
Ermessen. Wenn sie nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundsbehörden stets aktuelle Unterschrifts- und Siegelproben zu Vergleichzwecken vorrätig hält, bzw. im direkten Kontakt für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsieht, muss sie Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es - speziell für die konsularischen Vertretungen fremder Staaten - eine schwer zu übersehende Vielzahl von Urkundenbehörden gibt. Üblicherweise wird zu diesem Zweck eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen verlangt, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als
Endbeglaubigung (oder auch als Überbeglaubigung) bezeichnet wird. Verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Legalisation und den Gebühren erhalten Sie von der betreffenden ausländischen Vertretung in Deutschland.