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Beglaubigung deutscher Dokumente für den Gebrauch im Ausland

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Beglaubigung, Überbeglaubigung, Apostille

Für die Vorlage bei ausländischen Behörden genügt meist die einfache Beglaubigung deutscher Dokumente nicht.
Die ausländische Behörde will sicher sein, dass das Dokument ebenso wie die Beglaubigung echt ist. Da sie die Echtheit der Beglaubigung einer der vielen örtlichen deutschen Behörden nicht feststellen kann, wird entweder eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangt. Die Siegel bezw. Unterschriften der Behörde, die diese Überbeglaubigungen ausstellt, liegen vor und können überprüft werden.

Die Überbeglaubigung ist die Bestätigung einer übergeordneten deutschen Behörde, dass das deutsche Dokument echt ist (z.B. eine Geburtsurkunde wird vom örtlichen Standesamt/Personenstandsregister ausgestellt und von der Beglaubigungsstelle der jeweiligen Landesregierung überbeglaubigt) und dass die ausstellende Behörde zur Ausstellung berechtigt war. 
Für Anträge in Costa Rica z.B. wird eine solche Überbeglaubigung verlangt, die dann bei der Botschaft von C.R. eingereicht wird.

Für Panama wird eine Apostille verlangt. Dies ist eine Überbeglaubigung durch eine hierfür zuständige Behörde in einer genau definierten Form, die gemäss dem internationalen "Haager Abkommen" ohne weiteres von allen Beitrittsländern akzeptiert wird. 
Die Apostille (obwohl selbst eine Form der Überbeglaubigung) ist formal von der "normalen" Überbeglaubigung zu unterscheiden!

Noch eines: Gelegentlich wird behauptet, man erhielte die Apostille beim jeweiligen Konsulat. Das ist nicht richtig (s.u.)!

 

Apostille - wer stellt sie aus? 
www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/download/TeilA,property=Daten.pdf 
Zitat:
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Bedarfsfall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die "Haager Apostille" erteilt werden kann. Im Allgemeinen zuständig sind:
a) für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land-(Amts-)gerichtspräsidenten
b) für Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-) gerichtspräsidenten
c) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres/Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); 
in Berlin: Standesamt I in Berlin 
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;
in Baden-Württemberg, für Urkunden der Ministerien (mit Ausnahme des Justizministeriums): Regierungspräsidium Tübingen;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
und
Zitat:
Deutsche Urkunden, auf die keines der in Ziffer I bis III genannten Übereinkommen anwendbar ist, können legalisiert werden. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Wie sich die ausländische Vertretung Gewissheit über die Echtheit der Urkunde verschafft, steht in ihrem
Ermessen. Wenn sie nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundsbehörden stets aktuelle Unterschrifts- und Siegelproben zu Vergleichzwecken vorrätig hält, bzw. im direkten Kontakt für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsieht, muss sie Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es - speziell für die konsularischen Vertretungen fremder Staaten - eine schwer zu übersehende Vielzahl von Urkundenbehörden gibt. Üblicherweise wird zu diesem Zweck eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen verlangt, gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung, die als
Endbeglaubigung (oder auch als Überbeglaubigung) bezeichnet wird. Verbindliche Auskünfte zu den Voraussetzungen einer Legalisation und den Gebühren erhalten Sie von der betreffenden ausländischen Vertretung in Deutschland.

 

 

Weitere Links zum Thema:

http://www.bezregarnsberg.nrw.de/dieBezirksregierung/aufbau/abteilungen/abteilung2/dezernat21/aufgaben/apostille/apostille-beglaubigung.html#5 

 

Gebühren (Mai 2008):

Panama Konsulate: zwischen 45 und 60 Euro je Dokument
Deutsche Behörden: ca. 13 Euro je Apostille / Überbeglaubigung